Donnerstag, 05. Dezember 2024
Notruf: 112
Wetterwarnung für Stadt Zweibrücken :
Amtliche WARNUNG vor WINDBÖEN
Freitag, 06.12. 02:00 bis Freitag, 06.12. 16:00
Es treten Windböen mit Geschwindigkeiten bis 60 km/h (17 m/s, 33 kn, Bft 7) anfangs aus südwestlicher, später aus westlicher Richtung auf. In exponierten Lagen muss mit Sturmböen bis 75 km/h (21 m/s, 41 kn, Bft 9) gerechnet werden.
Hinweis auf umherfliegende leichte Gegenstände. Handlungsempfehlungen: lose Gegenstände sichern; z.B. Zelte und Abdeckungen befestigen
1 Warnung(en) aktiv
Quelle: Deutsche Wetterdienst
Letzte Aktualisierung 05.12.2024 - 21:59 Uhr

Rettungsgasse rettet Leben

Die Rettungsgasse

Grundsätzlich, so schreibt es die StVO in §11, Abs. 2 vor, muss immer, wenn der Verkehr stockt, eine freie Bahn für Rettungsfahrzeuge geschaffen werden. Wichtig ist dabei, dass sie bereits bei der Annäherung im Rückstau – und zwar egal ob Berufsverkehr, wegen einer Baustellen oder einem Unfall – gebildet wird und nicht erst bei Annäherung der Einsatzfahrzeuge, da sonst unnötige Zeit verloren geht. Wenn die Fahrzeuge bereits dicht auf dicht stehen, wie es in einem Stau meist der Fall ist, ist es nicht mehr möglich, den Rettungsfahrzeugen rechtzeitig Platz zu schaffen.

Nach einem Unfall zählt jede Minute! Jede Minute, die die Überlebenschance von Unfallopfern erhöht. Und jeder von uns kann Opfer eines Unfalls werden. Bitte trage mit dazu bei, schnelle Hilfe zu ermöglichen.

Da der Standstreifen nicht für Einsatzfahrzeuge geeignet ist – er ist nicht überall durchgehend ausgebaut, zudem können Pannenfahrzeuge den Weg versperren – ist die Bildung einer Rettungsgasse von entscheidender Bedeutung. Je schneller die Helfer vor Ort sind, umso schneller löst sich auch der Stau auf!

Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld in Höhe von 200 Euro rechnen. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen.

Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich mit Polizei- und Hilfsfahrzeugen. Dazu zählen: Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 StVO). Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt und wird bei Nichtbeachtung mit einem Bußgeld geahndet.

Wichtig: Wenn das erste Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist, die Rettungsgasse nicht wieder schließen! Es können noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen – auch nach einiger Zeit noch. Die Rettungsgasse so lange offen halten, bis der Verkehr wieder rollt!

Rettungsgasse auf zweispurigen Straßen

Bei zwei Spuren fahren die Fahrzeuge auf der linken Spur an den linken Rand, die Fahrzeuge auf der rechten Spur an den rechten Rand. So entsteht in der Mitte eine freie Bahn für Rettungs- und Bergungsfahrzeuge.

Auch innerorts, wenn sich auf entsprechend ausgebauten Hauptverkehrsstraßen auf allen Fahrstreifen ein Stau gebildet hat und sich ein Fahrzeug mit Wegerecht nähert, wird es versuchen, nach diesem Prinzip freie Bahn zu erhalten.

Rettungsgasse bei mehreren Spuren

Bei mehr als zwei Spuren ist die Rettungsgasse zwischen dem linken und allen daneben liegenden Spuren zu bilden. Heißt: Die Fahrzeuge auf der linken Spur fahren an den linken Rand, alle anderen Fahrzeuge fahren soweit wie möglich nach rechts.

 

Inhalt zur Verfügung gestellt von: www.rettungsgasse-rettet-leben.de

Wichtige Telefonnummern:

  • Feuerwehr: 112
  • Polizei: 110
  • Rettungsdienst: 112
  • Giftnotruf: 06841 - 19240
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